AGB

 

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen und für alle Geschäftsbeziehungen der alkus AG (nachstehend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt). Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen. Anderslautende Bedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften der Käufer - sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich durch den Lieferanten anerkennt worden sind.

 

2. Offerten / Annahme des Auftrages

Die Offerten des Lieferanten sind freibleibend und ohne Verbindlichkeit. Bestellungen sind für den Lieferanten nur verbindlich, soweit der Lieferant diese schriftlich bestätigt oder dieser durch Übersendung der Ware nachkommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

 

3. Preise

Für die Berechnung gelten stets die am Tage der erhaltenen Auftragsbestätigung gültigen Preise.

Die Preise verstehen sich netto ab Lager, exklusive Verpackung, Versandspesen und Mehrwertsteuer.

 

4. Zahlungen / Verzug des Käufers

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt als Zahlungstermin 30 Tage netto ohne Abzug ab Fakturadatum.

Die Zahlungstermine gelten als Verfalltage. Hält der Käufer die Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen.

Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, eventuell noch nicht erfolgten Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannte Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten. Ebenso ist es dem Käufer untersagt, Zahlungen einzubehalten, wenn unwesentliche Teile fehlen und dadurch der Gebrauch der Ware nicht verunmöglicht wird, oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.

Die Lieferpflicht des Lieferanten ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Lieferant – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten und Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

 

5. Lieferbedingungen

Der Versand sämtlicher Waren erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die in den jeweiligen Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen und Liefertermine gelten als Richtlinien und können nicht garantiert werden. Nicht durch den Lieferanten verursachte Verzögerungen und sonstige Betriebsbehinderungen entbinden diesen von der Lieferpflicht. Ein Lieferverzug tritt bei verbindlich vereinbarter Lieferfrist erst nach Ansetzen einer angemessenen Nachfrist ein.

Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der angegebenen Lieferfrist jederzeit berechtigt, soweit sich hieraus für den Gebrauch keine Nachteile ergeben.

 

6. Versand- und Transportbedingungen

Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei und bemüht sich, Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – zu Lasten des Käufers. Verpackungen werden Eigentum des Käufers und vom Lieferanten zum Selbstkostenpreis berechnet. 

 

7. Kataloge, Proben, Muster und Preislisten

Der Lieferant behält sich an Kostenvoranschlägen, Proben, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen uneingeschränkt die eigentums- und urheberrechtlichen Rechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, auf dessen Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sämtliche in den Katalogen, Preislisten etc. des Lieferanten enthaltenen Abbildungen und Angaben dienen ausschliesslich der näheren Orientierung und sind unverbindlich. Änderungen in Beschaffenheit und Ausführung bleiben vorbehalten.

 

8. Garantieleistungen / Beanstandungen

Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte des Lieferanten, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer aber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

Der Käufer hat die gelieferte Ware, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, allenfalls gilt die Ware als mangelfrei abgenommen.

Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Werktagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beschränkt sich nach dessen Wahl auf Ersatzlieferung, Minderung oder Nachbesserung. Wählt der Lieferant die Nachbesserung und kann ein der Gewährleistungspflicht unterliegender Schaden nicht beseitigt werden und sind weitere Nachbesserungsversuche für den Käufer nicht zumutbar, so kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

Die Garantie erstreckt sich nicht auf Beschädigungen infolge unsachgemässer Behandlung oder Überlastung. Die Garantiepflicht entfällt ebenfalls, wenn der Käufer unsachgemässe Veränderungen und/oder Reparaturen selbst vornahm oder vornehmen liess.

 

9. Schadenersatz

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung des Lieferanten zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert der an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer - einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – bleiben die verkauften Waren im Eigentum des Lieferanten.

Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit den Eigentumsvorbehalt in entsprechenden öffentlichen Registern eintragen zu lassen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Lieferantenware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferanten zur Sicherung an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese bis Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an den Lieferanten für Rechnung des Lieferanten einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sein denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils des Lieferanten solange unmittelbar an den Lieferanten zu bewirken, als noch Lieferanten-Forderungen gegenüber dem Käufer bestehen.

Zugriffe Dritter auf die dem Lieferanten gehörenden Waren und Forderungen sind dem Lieferanten vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Eine Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Lieferantenforderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Lieferantenforderung um mehr als zwanzig Prozent, so wird der Lieferant auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten freigeben.

 

11. Annullierungskosten

Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferant unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, zwanzig Prozent des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

12. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt – als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle Rechtsbeziehungen des Käufers mit dem Lieferanten unterstehen dem liechtensteinischen Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Vaduz / Fürstentum Liechtenstein. Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz des Lieferanten, Vaduz/Fürstentum Liechtenstein. Der Lieferant hat indessen auch das Recht, den Käufer beim zuständigen Gericht seines Wohnortes oder jedem anderen zuständigen Gericht oder Betreibungsamt zu belangen.